{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-42_2010-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1676&type=1563347022&cHash=7b0e3bd2bc24f21e3e3ecedc2d4272aa", "Checksum": "482dbe79ab3522926a2e177c03f7e48e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2010 HG.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. 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Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42).\n\nNur im Sinne eines obiter dictums sei bemerkt, dass bei einer Schadenberechnung\nentgegen der Auffassung der Beklagten wohl nicht vom Nettolohn auszugehen wäre.\nDie von ihr in diesem Zusammenhang angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung\nzur Bestimmung des Erwerbsausfalls (BGE 129 III 135 = Pra 2003 Nr. 69 E. 2.2) ist auf\nKonstellationen wie die vorliegende nicht analog anwendbar. Die dort stipulierte\nBestimmung des Erwerbsausfalls auf der Basis des Nettoeinkommens soll eine\nÜberentschädigung verhindern, nachdem die Rentenverkürzung (d.h. die Differenz\nzwischen den hypothetischen Altersleistungen ohne das Schadensereignis und den\neffektiven Invaliden- und Altersleistungen) nach der neueren bundesgerichtlichen\nPraxis zur Berechnung des Rentenschadens konkret und getrennt zu ermitteln ist (vgl.\ndas Urteil des Bundesgerichts 6P.58/2003, 6S.159/2003 und 6S.160/2003 vom 3.\nAugust 2004, E. 10.1). Dem geschädigten Arbeitnehmer wird mithin unter dem Titel des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwerbsausfalls nur entschädigt, was er tatsächlich (netto) ausbezahlt erhält,\nwährenddem die fehlenden Invaliden- und Altersleistungen in den (ebenfalls zu\nersetzenden) Rentenschaden münden. Der Klägerin als Arbeitgeberin wäre\ndemgegenüber das ganze positive Vertragsinteresse nach der Differenztheorie zu\nersetzen.\n\nbb) Des Weiteren macht die Klägerin als Schaden die Differenz zwischen den\ntatsächlich erhobenen Prämien für die Berufsunfallversicherung und den Prämien,\nwelche ohne den Unfall erhoben worden wären, geltend (act. 1, S. 7 ff., 9).\nDiesbezüglich lässt sich mit der Beklagten fragen, ob überhaupt ein klagbarer Schaden\nvorliegt.\n\nNach einer Mehrheit der Lehre sowie einem Schiedsentscheid eines Richters des\nKantonsgerichts Waadt zum Bonusverlust im Bereich der Kaskoversicherung\nentscheidet der Geschädigte, der aus Bequemlichkeit anstatt an den Haftpflichtigen\ndirekt an seinen eigenen Kaskoversicherer gelangt (was ihm eine\nHaftpflichtauseinandersetzung erspart und bisweilen auch Versicherungsleistungen\neinbringt, die den effektiven Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen), frei, einen\nBonusverlust zu riskieren. Der Bonusverlust sei damit nicht Folge des Unfalls, sondern\nergebe sich allein aus dem Willen des Geschädigten. Entsprechend liege kein klagbarer\nSchaden vor, da es an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle. Eine Minderheit\nder Lehre, die sich auf die deutsche Praxis beruft, sowie in seiner Rechtsprechung das\nKantonsgericht Waadt vertreten demgegenüber die Auffassung, der Verlust des\n„Bonus“ in der Versicherung sei ein (klagbarer) Schaden (vgl. zum Ganzen das Urteil\ndes Bundesgerichts 2C.3/1998 vom 16. März 2000 E. 4a/aa mit zahlreichen weiteren\nHinweisen, namentlich auf die von den Parteien erwähnten Brehm, a.a.O., Art. 41 N\n83a, sowie Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 5.\nAufl., Zürich 1995 S. 76 Fn. 31). Das Bundesgericht bejahte den Kausalzusammenhang\nund damit die Klagbarkeit des Schadens im vorstehend zitierten Entscheid zumindest\nfür den Fall, dass der Haftpflichtige seine Entschädigungspflicht zu Unrecht bestreitet.\n\nZieht man vorliegend in Betracht, dass die Klägerin – anders, als dies beim\nBonusverlust bei der Kaskoversicherung der Fall ist – nicht die Wahl hatte, sich an die\nBeklagte zu wenden anstatt die Leistungen der SUVA für N. E. entgegen zu nehmen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nso muss die Ersatzfähigkeit des Bonusverlustes im vollen Umfange bejaht werden,\nsoweit sich dieser als adäquat kausale Folge des Unfalls vom 10. Dezember 2003\npräsentiert (dazu sogleich Erw. 7 nachstehend).\n\n7. a) Die Klägerin trägt vor, der Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung\nund Schaden sei offensichtlich (act. 1, S. 9).\n\n"}