{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-42_2010-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1676&type=1563347022&cHash=7b0e3bd2bc24f21e3e3ecedc2d4272aa", "Checksum": "482dbe79ab3522926a2e177c03f7e48e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2010 HG.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. 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Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42).\n\nDer von der Klägerin gestützt darauf geltend gemachte Schaden erscheint im\nGrundsatz ersatzfähig. Auch im Haftpflichtrecht bejahen Lehre (vgl. Brehm, Berner\nKommentar, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 41 N 31) und Rechtsprechung (BGE 126 III 521 E.\n2 S. 522 f.) in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR das direkte\nRückforderungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der von ihm erbrachten Leistungen\ninfolge seiner Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a OR), welche der dadurch entschädigte\nArbeitnehmer mangels Schadens beim Schädiger nicht mehr einklagen kann.\nAllerdings wird dort zu Recht eingewendet, kurze Arbeitsausfälle könnten meistens auf\ndie übrigen Mitarbeiter aufgeteilt werden und der Arbeitgeber erleide dann gar keinen\neffektiven Schaden. Der Arbeitsausfall des Arbeitnehmers solle nicht zu einem\nnormativen Schaden des Arbeitgebers führen. Deshalb sei dem Arbeitgeber nur dann\nein Rückgriffsrecht zuzubilligen, wenn dieser eine effektive Einbusse erlitten hat, sei es\ninfolge Mehrkosten oder Umsatzrückgangs (zum Ganzen Brehm, a.a.O., Art. 41 N 31c).\nDas Problem sei zwar mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. März 1981\nüber die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) entschärft worden. Es stelle sich\nallerdings nach wie vor für die gemäss Art. 1 Abs. 2 UVG nicht versicherten Löhne und\ndie allenfalls vertraglich vereinbarten, durch die Unfallversicherung nicht gedeckten\n20% des Lohnausfalls(so ausdrücklich Brehm, a.a.O., Art. 41 N 31d). Diese\nÜberlegungen müssen mutatis mutandis auch im Bereich der vertraglichen Haftung\nAnwendung finden und resultieren hier letztlich bereits aus der korrekten Anwendung\nder Differenztheorie. Die Klägerin hat gemäss eigenen Angaben (act. 26, S. 10) die\nArbeitskraft des ausgefallenen N. E. erst per 1. April 2004 durch die Anstellung eines\nneuen Mitarbeiters ersetzt. Bis dahin sei der Ausfall der Arbeitskraft durch Mehrarbeit\nanderer Mitarbeiter kompensiert worden. Grundsätzlich zutreffend weist die Beklagte in\nihrer Duplik (act. 38, S. 11) darauf hin, mindestens bis zum 1. April 2004 könne die\nKlägerin demnach keinen Schaden erlitten haben; die Lohnkosten für N. E. wären von\nder Klägerin so oder so im vertraglich vereinbarten Umfang geschuldet gewesen und\nein „Schaden“ könne nur ein dem neuen Mitarbeiter bezahlter Mehrlohn sein. In der Tat\nsind allfällige Mehrkosten der Klägerin, etwa in der Form von zusätzlichen Kosten für\ndie von ihr behauptete Mehrarbeit anderer Mitarbeiter oder eines Umsatzrückgangs,\nnicht bzw. nicht in genügender Weise substantiiert bzw. belegt worden und können\ndemgemäss nicht als bewiesen betrachtet werden. Damit braucht auch nicht die Frage\nentschieden zu werden, wie es sich mit der umstrittenen Spezialprämie von Fr. 8'000.--\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(zuzüglich den darauf entrichteten Sozialbeiträgen von Fr. 875.10) verhält, die nach\nAngaben der Klägerin (act. 26, S. 10) anlässlich des Unternehmensverkaufs durch die\nEigentümerfamilie an alle Mitarbeiter nach Massgabe von Position und Dienstalter\nausbezahlt wurde.\n\nNicht anders verhält es sich für den Zeitraum vom 1. April 2004 an, in welchem die\nKlägerin – wie erwähnt – die Arbeitskraft von N. E. durch einen neuen Mitarbeiter\nersetzt haben will. Zwar ergibt sich aus den im Anhang der Replik (act. 26)\naufgeführten, von der Beklagten freilich bestrittenen Lohnpositionen der Stand, den\ndas Vermögen der Klägerin hätte, wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre.\nEntgegen ihrer Auffassung liegt aber nicht bereits in der Differenz zwischen diesen\nPositionen und den von der SUVA ausbezahlten Taggeldern ein Schaden im Sinne der\nDifferenztheorie vor. Hierfür hätte vielmehr zwingend der Lohn des neuen Mitarbeiters\nmiteinbezogen werden müssen. Ein Schaden nach der Differenztheorie liesse sich,\nsofern nicht (zusätzlich) eine durch den Ausfall von N. E. bedingte Umsatzeinbusse\ngeltend gemacht würde, nur dann bejahen, wenn der Lohn, der dem neuen Mitarbeiter\nentrichtet wird, zuzüglich der nicht von den Taggeldern der SUVA gedeckten\nLohnfortzahlungen an N. E. den Betrag überstiege, der N. E. ohne Unfall als Lohn hätte\nbezahlt werden müssen. Nachdem der Lohn des neuen Mitarbeiters weder behauptet\nnoch zum Beweis verstellt ist, ist der Schaden auch für den Zeitraum ab dem\n1. April 2004 nicht genügend substantiiert.\n\n"}