{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-42_2010-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1676&type=1563347022&cHash=7b0e3bd2bc24f21e3e3ecedc2d4272aa", "Checksum": "482dbe79ab3522926a2e177c03f7e48e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2010 HG.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. 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Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42).\n\nDie Beklagte macht zusammengefasst geltend, für die „Spezialprämie“ respektive\n„Soziall. Spezial“ von total Fr. 13'380.10 könne sie von vornherein nicht haften,\nnachdem es sich um freiwillige Leistungen der Klägerin handle, mithin diesbezüglich\nkeine Kausalität zur monierten Differenz zwischen Lohnfortzahlungspflicht gemäss\nReglement und ausbezahlten SUVA-Taggeldern bestehe (act. 12, S. 14). Im Weiteren\nmüsse die Schadensberechnung analog zur Praxis zur Berechnung des\nErwerbsausfallschadens auf den Nettolohn abstellen. Werde auf den Nettolohn\nabgestellt, verbliebe nach den Berechnungen der Klägerin noch ein „Schaden“ von Fr.\n9'691.70. Dieser Betrag müsste in jedem Fall um die „Spezialprämie“ respektive\n„Soziall. Spezial“ von total Fr. 13'380.10 gekürzt werden, somit man selbst für den Fall\neiner vertraglichen oder ausservertraglichen Haftung der Beklagten bei einem\n„Schaden“ von Fr. 0.-- sei (act. 12, S. 15). Sodann habe die Klägerin in mehrfacher\nHinsicht gegen die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verstossen (act. 12, S. 15\nf.). Des Weiteren trägt die Beklagte vor, gemäss kläg. act. 21 und 22 solle die „Differenz\nvon 20% aus Lohnzahlung“ pro Tag Fr. 34.13 betragen, was bei monierten 385\nTaggeldern total Fr. 12’457.45 ergeben würde (act. 12, S. 16 f.) Zudem hätte die\nKlägerin N. E. gemäss ihrem Personalreglement „längstens“ während 12 Monaten den\nvollen Lohn bezahlen müssen, d.h. während 365 Tagen, nicht während 385 Tagen (act.\n12, S. 17).\n\nSodann bestreitet die Beklagte, dass es sich beim monierten „Schaden“ aus einer\nErhöhung der von der Klägerin zu bezahlenden SUVA-Prämien (auch) zufolge des\nUnfalles vom 10. Dezember 2003 überhaupt um einen ersatzfähigen, liquiden Schaden\nhandle. Erstens sei betreffend die sachlich gleich gelagerte Situation eines\nBonusverlustes (höhere Versicherungsprämien im Anschluss an einen Schadensfall)\nanerkannt, dass kein klagbarer Schaden vorliege. Zweitens sei der geltend gemachte\nSchaden zumindest teilweise illiquid, stünden doch die definitiven SUVA-Prämien 2008\nnoch überhaupt nicht fest (act. 12, S. 17 und 21 f.).\n\nb) Der Schaden aus einer Vertragsverletzung errechnet sich aus der Differenz zwischen\ndem gegenwärtigen Vermögen des Geschädigten und dem Stand, den sein Vermögen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhätte, wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre (positives Vertragsinteresse nach\nder Differenztheorie, siehe statt vieler BGE 129 III 331 E. 2.1 S. 332).\n\nDer Beweis des Schadens obliegt der Klägerin (dazu bereits E. III. 1) und verlangt von\nihr namentlich eine substantiierte Schadensberechnung (Schnyder, Basler Kommentar,\na.a.O., Art. 42 N 1 m.w.H.). Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret\nformuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis\nangetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige\nVorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die\nrechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und\nklar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Wird das Vorliegen\neines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens vom Prozessgegner bestritten, hat\nder Ansprecher deshalb die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche\nGrundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter\nSchaden bilden (vgl. zum Ganzen BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit zahlreichen\nHinweisen).\n\nc/aa) Im vorliegenden Fall macht die Klägerin als Schaden vorerst die\nLohnfortzahlungen an den geschädigten Mitarbeiter N. E. geltend, soweit diese nicht\ndurch die Taggeldleistungen der SUVA gedeckt sind. Diesbezüglich ist zunächst zu\nbemerken, dass die Klägerin als Arbeitgeberin im Falle eines Unfalles eines\nArbeitnehmers von Gesetzes wegen (Art. 324b Abs. 1 OR) grundsätzlich nur zur\nLohnfortzahlung verpflichtet wäre, falls die obligatorische Versicherung nicht\nmindestens vier Fünftel des sonst verdienten Lohnes decken würde. Die Klägerin hat\nallerdings mit ihrem Personalreglement vom 7. Januar 2002 (kläg. act. 17), welches\nintegrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages bildet (kläg. act. 17, Ziff. 1),\nArbeitnehmern, die durch einen von der SUVA anerkannten Unfall an der\nArbeitsleistung verhindert sind, ab dem 15. Dienstjahr einen Anspruch auf volle\nLohnzahlung während 12 Monaten eingeräumt (kläg. act. 17, Ziff. 11). Es bestand\nmithin im Umfang der durch die Unfallversicherung nicht gedeckten 20% des\nLohnausfalls eine vertragliche Verpflichtung seitens der Klägerin auf Lohnfortzahlung\nan N. E. und damit keine freiwillige Leistung.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}