{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-42_2010-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1676&type=1563347022&cHash=7b0e3bd2bc24f21e3e3ecedc2d4272aa", "Checksum": "482dbe79ab3522926a2e177c03f7e48e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2010 HG.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. 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Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42).\n\nDie nötige Sorgfalt eines gewissenhaften Frachtführers vermissen liess R. K.\nschliesslich auch dadurch, dass er den Abladevorgang fortsetzte, obwohl sich N. E.\nunstrittig (act. 12, S. 6, und act. 26, S. 3) ausserhalb seines Sichtbereichs befand, er\nihn insbesondere auch über die Aussenspiegel nicht sehen konnte (siehe kläg. act. 13,\nS. 17). Nachdem R. K. N. E. nicht im Rückspiegel sehen konnte, konnte er nicht mit\nabsoluter Sicherheit ausschliessen, dass sich dieser nicht hinter dem Lastwagen und\ndamit in einem Bereich befand, der nicht eine hinreichende Gewähr für die Einhaltung\ndes Nahbereichs entsprechend den Sicherheitsvorschriften für das Multilift CLF-\nBehälterwechselgerät bot. Auch dieser Umstand ist R. K. bzw. der Beklagten (Art. 101\nOR) als Verschulden, welches als erheblich zu gewichten ist, anzurechnen.\n\nbb) Umgekehrt ist nun allerdings von Bedeutung, dass I. R. über eine Ausbildung als\nBaumaschinist verfügt (kläg. act. 7, S. 1), wie die Beklagte darlegt (act. 38, S. 4). Damit\nist davon auszugehen, dass er Kenntnis von den allgemeinen, auf Baustellen\neinzuhaltenden Sicherheitsvorschriften – wenn auch nicht von den speziellen\nbetreffend ein Multilift Behälterwechselgerät – hatte.\n\nNachdem über die hintere Lade der Mulde etwas Schotter herausgefallen war,\nbrachten Baggerführer I. R. und Hilfsarbeiter N. E. durch Zurufen R. K. dazu, den\nAbladevorgang zu unterbrechen, um den Schotter zu entfernen. R. K. führte aus, I. R.\nhabe ihm ein Zeichen gegeben, dass der Platz frei sei und er die Mulde hinunterlassen\nkönne. Mit I. R., der auf der Fahrerseite hinten links gestanden sei, habe er direkten\nSichtkontakt gehabt (kläg. act. 13, S. 16 f.). Indem insbesondere der ausgebildete\nBaumaschinist I. R. eine Unterbrechung des Abladevorgangs veranlasst hatte, hatte er\nbei diesem Vorgang eine gewisse Verantwortung übernommen. Eine solche ist umso\nmehr anzunehmen, als er im Gegensatz zu R. K. den Überblick über den gesamten\nRaum hinter dem Lastwagen bzw. der Mulde hatte. Auch wenn – was der Beklagten\nwie erwähnt als Verschulden anzurechnen ist – nicht von einer ausreichenden, ihrer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSorgfaltspflicht genügenden Sicherung durch einen Warnposten im Sinne von Art. 25\nAbs. 2 Satz 1 aBauAV ausgegangen werden kann, durfte R. K. sich darauf verlassen,\ndass I. R. den Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen sachgerecht überwachte. Das\nZeichen von I. R., den Ablagevorgang fortzusetzen, durfte er dahingehend verstehen,\ndass sich in angemessenem Abstand hinter dem Container keine Person mehr befand\n(teilweise abweichend kläg. act. 16, S. 9 Erw. 4.2.4; vgl. Art. 53 OR). Baumaschinist I.\nR. konnte den Raum hinter dem Lastwagen überblicken. Ihm kam deshalb, nachdem er\ndas Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs gegeben hatte,\neine entsprechende Mitverantwortung zu, weshalb er dafür zu sorgen hatte, dass sich\nkeine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befand. Dass er dieser\nSorgfaltsplicht nicht hinreichend nachkam, ist der Klägerin als – nicht erhebliches –\nVerschulden anzurechnen (Art. 101 OR).\n\nSodann wäre es zwar in erster Linie an R. K. gewesen, auf die mangelnde Eignung des\nAbladeorts aufmerksam zu machen. Es ist aber davon auszugehen, dass die\nVerantwortung für die Baustelleneinrichtung bei der Klägerin lag und sie der Beklagten\nden Abladeort zuwies (act. 12, S. 5; nicht substantiiert bestritten in act. 26, S. 2). Es\noblag damit auch ihr, dafür zu sorgen, dass – im Wissen um die Gefahren des\nAbladevorgangs – ein zweckmässiger Abladeort zur Verfügung stand.\n\ncc) Zusammenfassend ist nach dem Gesagten ein Verstoss gegen die Pflicht zu\nsorgfältiger Besorgung des übertragenen Geschäfts und damit eine Vertragsverletzung\nseitens der Beklagten zu bejahen. Es ist von einem erheblichen Verschulden von R. K.\nauszugehen. Indessen hat sich die Klägerin das schuldhafte Verhalten bzw. die\nUnterlassungen von I. R. anzurechnen, womit es angemessen erscheint, dass die\nBeklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln haftet, mithin der Anspruch\nder Klägerin wegen Selbstverschuldens um einen Drittel zu kürzen ist.\n\n6. a) Die Klägerin hält fest, der Schaden bestehe in den nicht durch die Taggeld-\n\nleistungen der SUVA gedeckten Lohnfortzahlungen an den geschädigten Mitarbeiter N.\nE. und in der Differenz zwischen den tatsächlich erhobenen Prämien für die\nBerufsunfallversicherung und den Prämien, welche ohne den Unfall erhoben worden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwären (act. 1, S. 7 ff., 9). In der Replik (act. 26, S. 6 ff.) korrigierte sie dabei die\nBerechnung des Schadens im Zusammenhang mit den Lohnfortzahlungen an N. E.\n\n"}