{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-42_2010-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1676&type=1563347022&cHash=7b0e3bd2bc24f21e3e3ecedc2d4272aa", "Checksum": "482dbe79ab3522926a2e177c03f7e48e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2010 HG.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. 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Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42).\n\n5. a) Die Beklagte (act. 12, S. 22) macht sodann geltend, im Falle der Bejahung einer\nHaftung müsste im Rahmen der Schadenersatzbemessung dem Umstand Rechnung\ngetragen werden, dass einerseits R. K. höchstens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen\nwerden könne, andererseits aber ganz massives Verschulden seitens von N. E. und I.\nR. zum Schaden beigetragen habe. In Bezug auf das Mass der Haftung verweist Art. 99\nAbs. 3 OR u.a. auf Art. 44 Abs. 1 OR, womit auch im Vertragsbereich das\nSelbstverschulden des Gläubigers bzw. dessen Hilfspersonen (Art. 101 OR) ein\nHerabsetzungsgrund ist (BGE 128 III 324 E. 2.5 S. 329; Thier in: Honsell [Hrsg.], a.a.O.,\nArt. 99 N 8; Wiegand, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 99 N 19). Selbstverschulden stellt\nein Verhalten dar, von dem erwartet werden muss, dass der Geschädigte dessen\nGefährlichkeit einsieht oder hat einsehen können. Ein solches ist gegeben, wenn\njemand unter den konkreten Umständen die gebotenen Vorsichtsmassnahmen ausser\nAcht lässt (BGE 112 II 347 E. 3b S. 355; Schönenberger in: Honsell [Hrsg.], a.a.O., Art.\n44 N 4; Schnyder, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 44 N 7).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Die Beklagte (act. 12, S. 5) lässt einwenden, es sei nicht R. K. gewesen, der den\nStandort zum Abladen der Mulde ausgesucht habe, sondern dieser sei ihm von den\nMitarbeitern der Klägerin zugewiesen worden. Weiter hält die Beklagte (act. 12, S. 9)\ndafür, dass mit I. R. ein Warnposten im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 aBauAV\naufgestellt gewesen sei, indem dieser nicht nur den ganzen Abladevorgang\nbeobachtet, sondern R. K. auch Instruktionen erteilt habe, den Abladevorgang zu\nunterbrechen, damit er (I. R.) und N. E. zur Schonung des Strassenbelages die aus der\nMulde gefallenen Steine hätten wegräumen können. Schliesslich trägt sie an\nverschiedener Stelle (act. 12, S. 5 und 20; act. 38, S. 3, 4 und 6) und unter Verweis auf\ndie Einvernahmeprotokolle aus dem Strafverfahren (kläg act. 13, S. 8 und kläg. act. 6,\nS. 1) vor, I. R. und damit ein Mitarbeitender der Klägerin habe R. K. ausdrücklich das\nSignal gegeben, den Abladevorgang fortzusetzen, indem er R. K. gesagt habe, es sei\ngut, er [R. K.] könne „abälo“.\n\nc/aa) Zunächst ist mit der Klägerin (act. 26, S. 6) davon auszugehen, dass weder I. R.\nnoch N. E. eine Schulung bezüglich des Multilift Behälterwechselgeräts erhalten und\nsie diese speziellen Sicherheitsvorschriften, insbesondere betreffend die Länge des\nnach hinten einzuhaltenden Abstands, nicht gekannt haben. Sodann ist nicht strittig,\ndass I. R. bezüglich der vorzunehmenden Kontrolle beziehungsweise der notwendigen\nFreihaltung des Gefahren-/Nahbereiches von R. K. nicht vor dem Abladevorgang\ninstruiert worden ist (dazu auch kläg. act. 16, S. 9 Erw. 4.2.4). I. R. hat denn auch nur\nkurz vor dem Unfall – entgegen den massgeblichen, ihm wie erwähnt unbekannten\nSicherheitsvorschriften – unmittelbar hinter der gekippten Mulde gearbeitet. Vor diesem\nHintergrund durfte ein gewissenhafter Frachtführer in der Lage von R. K. nicht\nannehmen, dass I. R. im nächsten Moment ebendiese Sicherheitsvorschriften befolgen\nwürde. Von einer ausreichenden, der Sorgfaltspflicht der Beklagten genügenden\nSicherung durch einen Warnposten im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 aBauAV kann\nbei dieser Konstellation nicht die Rede sein.\n\nAls gewissenhafter Frachtführer durfte R. K. aufgrund der vorerwähnten Umstände\nsodann auch nicht ohne weiteres annehmen, dass I. R. und N. E. bei der Auswahl des\nStandplatzes den ihnen unbekannten speziellen Sicherheitsvorschriften Rechnung\ngetragen hatten. Es wäre in erster Linie an R. K. gewesen, auf die mangelnde Eignung\ndes Abladeorts aufmerksam zu machen, zumal ihm, wie aus seinen Aussagen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nanlässlich der Einvernahme vom 28. April 2005 zu schliessen ist, offenbar bewusst war,\ndass er den nötigen Abstand am vorgesehenen Standplatz nicht einhielt bzw. einhalten\nkonnte (vgl. kläg. act. 15, S. 5, wo R. K. verneinte, den Abstand von etwa einer\ndoppelten Mulde eingehalten zu haben). Auch unter diesem Gesichtspunkt hat R. K.\nder ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht genügt.\n\n"}