{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-42_2010-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1676&type=1563347022&cHash=7b0e3bd2bc24f21e3e3ecedc2d4272aa", "Checksum": "482dbe79ab3522926a2e177c03f7e48e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2010 HG.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. 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Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42).\n\nkretisierung der aufzuwendenden Sorgfalt wohl auch aus Art. 32a Abs. 1 Satz 1 und 3\nder Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und\nBerufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30). Danach\nmüssen Arbeitsmittel bestimmungsgemäss verwendet und Vorgaben des Herstellers\nüber die Verwendung des Arbeitsmittels berücksichtigt werden.\n\ncc) In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist mit dem Entscheid der Einzelrichterin des\nKreisgerichts A. vom 7. Juli 2005 davon auszugehen, dass die Aufräumarbeiten durch I.\nR. und N. E. im Moment des Abrutschens der Mulde beendet waren, Letzterer sich\nhinter dem vorgesehenen Standplatz der Mulde aufhielt und von der Mulde erfasst\nwurde, weil diese aufgrund ihrer grossen Beschleunigung über den in Aussicht\ngenommenen Platz glitt bzw. weil er sich noch hinter dem Lastwagen, d.h. innerhalb\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Bereichs des vorgesehenen Standplatzes der Mulde, aufhielt (kläg. act. 16, S. 4\nErw. 3.4). Unstrittig ist sodann, dass die Mulde rund 1,5 Meter über den vorgesehenen\nStandplatz hinausrutschte, bis sie durch den hinter dem Lastwagen stehenden\nRaupenbagger angehalten wurde, wobei N. E. zwischen den Container und die Raupe\ngeriet (kläg. act. 16, S. 3 f. Erw. 3.1; vgl. kläg. act. 10). Dies aber lässt keinen anderen\nSchluss zu, als dass der in Aussicht genommene Standplatz unzureichend war, um den\nNahbereich einzuhalten zu können, wie er in den Sicherheitsvorschriften für das Multilift\nCLF-Behälterwechselgerät definiert wird.\n\ndd) Zusammenfassend ist nach dem Gesagten ein Verstoss gegen die Pflicht zu\nsorgfältiger Besorgung des übertragenen Geschäfts und damit eine Vertragsverletzung\nseitens der Beklagten zu bejahen. Es ist auch – wie nachfolgend auszuführen ist – von\neinem schuldhaften Verhalten von R. K. auszugehen, nachdem er sich im Wissen um\ndie Sicherheitsvorschriften nicht hinreichend vergewissert hatte, dass sich keine\nPersonen im Gefahrenbereich hinter der Mulde aufhielten. Offen bleiben kann bei\ndiesem Ergebnis, ob – wie von der Klägerin überdies geltend gemacht und von der\nBeklagten bestritten wird – eine Fehlmanipulation durch R. K. vorlag, ein Fahrzeug mit\nunzuverlässiger Abrollvorrichtung eingesetzt bzw. das Fahrzeug ungenügend\nunterhalten wurde und ob die ganze Sicherheitskultur bei der Beklagten mangelhaft\nwar.\n\n4. a) Die Beklagte (act. 12, S. 19; siehe auch act. 38, S. 12) macht geltend, sie könne\nsich fraglos gemäss Art. 97 Abs. 1 OR exkulpieren. Unfallursächlich sei nicht ein\npflichtwidriges Verhalten von R. K. gewesen, sondern das Versagen der\nautomatisierten (mechanischen) Sicherung der Mulde und in der Folge das Versagen\nder Hydraulikmotoren, d.h. ein durch die Beklagte schlechterdings nicht vermeidbarer\ntechnischer Defekt. Überdies habe R. K. fraglos weder damit rechnen müssen, dass\nsich die Mulde wegen eines Defekts plötzlich und unkontrolliert lösen würde, noch\ndass sich N. E. bei Wiederaufnahme des Absetzvorganges noch hinter dem\nAbladebereich aufhalte.\n\nb) Das Verschulden wird bei vertraglichen Haftungstatbeständen vermutet (Art. 97\nAbs. 1 OR; BGE 120 II 248 E. 2c S. 249). Der Verschuldensbegriff ist zudem objektiviert\n(BGE 124 III 155 neues Fenster E. 3b S. 164). Diese Verobjektivierung des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFahrlässigkeitmassstabes hat dazu geführt, dass der vom Gläubiger erfolgreich\ngeführte Beweis eines Verstosses gegen (objektive) Sorgfaltspflichten bei\nDienstleistungsverträgen oder im Zusammenhang mit Nebenpflichtverletzungen\nregelmässig den Exkulpationsbeweis scheitern lässt (Thier in: Honsell [Hrsg.], a.a.O.,\nArt. 97 N 20; Wiegand, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 97 N 43). Bezeichnenderweise\nliess das Bundesgericht denn auch ausdrücklich offen, inwiefern bei\nDienstleistungsobligationen nach der Bejahung einer Sorgfaltswidrigkeit überhaupt\nRaum für eine (vollständige) Exkulpation bleibt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4C.\n186/1999 vom 18. Juli 2000 E. 3).\n\nc) Nachdem im vorliegenden Fall eine Sorgfaltspflichtverletzung, welche sich ebenfalls\nnach einem objektiven Massstab bemisst, bejaht wurde (dazu Erw. 3 vorstehend), sind\nkeine Gründe ersichtlich, welche zu einer vollständigen Exkulpation der Beklagten\nführen könnten. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass das\nVersagen der automatisierten (mechanischen) Sicherung der Mulde und in der Folge\ndas Versagen der Hydraulikmotoren einen angeblich nicht vermeidbaren technischen\nDefekt darstellt, liesse sich hierdurch das Verhalten der Beklagten aus den weiter oben\ngenannten Gründen nicht entschuldigen. Entsprechend ist der Beklagten die\nfestgestellte Vertragsverletzung vorwerfbar.\n\n"}