{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-42_2010-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1676&type=1563347022&cHash=7b0e3bd2bc24f21e3e3ecedc2d4272aa", "Checksum": "482dbe79ab3522926a2e177c03f7e48e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2010 HG.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. 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Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42).\n\nc/aa) Im vorliegenden Fall ist mit der Beklagten (act. 12, S. 7) in Bezug auf den von der\nKlägerin ins Recht gelegten Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts A. vom 7.\nJuli 2005 (ST.2005.73-SG2E-WBA; kläg. act. 16) vorweg festzuhalten, dass das\nHandelsgericht mit Blick auf Art. 53 OR unabhängig entscheidet und an die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErkenntnisse der Einzelrichterin nicht gebunden ist (dazu Schnyder, Basler Kommentar,\na.a.O., Art. 53 N 4 m.w.H.). Für die nachfolgend zu beurteilende Frage, ob die Beklagte\ndie ihr obliegende Sicherungspflicht (dazu Erw. III.2) verletzt hat und damit eine\nVertragsverletzung gegeben ist, entfaltet der erwähnte Entscheid damit keine\nBindungswirkung.\n\nbb) Wie die Klägerin (act. 1, S. 4 f.) zutreffend bemerkt, sieht Art. 25 Abs. 2 der\nVerordnung vom 29. März 2000 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)\nin ihrer damals gültigen Fassung (AS 2000 1403 ff.) vor, dass der Gefahrenbereich\nunterhalb einer Aufzugseinrichtung entweder abzusperren oder durch Warnposten zu\nsichern (Satz 1) und die Einrichtung, wenn der Gefahrenbereich betreten werden muss,\nvorgängig stillzulegen und zu sichern ist (Satz 2). Diese Bestimmung, der neu Art. 27\nAbs. 2 der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den\nGesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten\n(Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) entspricht, findet entgegen der\nAuffassung der Beklagten (act. 12, S. 9) auch auf Hakengeräte wie das Multilift CLF-\nBehälterwechselgerät Anwendung, bei dem es sich letztlich um nichts anderes als ein\nmobiles Aufzugsmittel handelt, das am jeweiligen Arbeitsort installiert wird.\nEntsprechend ist Art. 25 Abs. 2 aBauAV bei der Beurteilung einer allfälligen\nSorgfaltspflichtverletzung zu berücksichtigen.\n\nGleiches gilt für die Sicherheitsvorschriften für das Multilift CLF-Behälterwechselgerät,\nnach welchen während der Bedienung des Geräts kontrolliert werden muss, dass sich\nim so genannten „Nahbereich“ keine Personen oder Hindernisse befinden, die durch\ndas Gerät gefährdet werden können, und die als Nahbereich nach hinten die\nGesamtlänge des Fahrzeugs zuzüglich die Behälterlänge festlegen (kläg. act. 8, S. 5).\nZwar mag man der Beklagten (act. 12, S. 10) dahingehend beipflichten, dass derartigen\nVorschriften objektive Verbindlichkeit nicht zukommt. Das bedeutet indessen nicht,\ndass sie jeglicher Bedeutung entbehren. Vielmehr sind sie gemäss der dargestellten\nRechtsprechung zur Bestimmung des berufsspezifischen Sorgfaltsmassstabes\nbeizuziehen, den die Beklagte zur Vermeidung einer Gefährdung der Rechtsgüter der\nKlägerin im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht einhalten musste. Die Beklagte\nselbst macht denn auch an anderer Stelle (act. 12, S. 13 unter Verweis auf die bekl. act.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n7-10) geltend, R. K. sei betreffend sämtliche von ihm gefahrene Fahrzeuge in extenso\ninstruiert und geschult worden und habe auch im Bereich Auf- und Abladen von\nContainern sowie betreffend „die Bedienung der Seilwinde am Unfallfahrzeug Typ MAN\n32 464“ eine „ausführliche Schulung“ erhalten. Zu einer derartigen Schulung gehör(t)en,\nwie die Klägerin (act. 26, S. 5) zu Recht bemerkt, zweifellos auch die eingangs\nerwähnten Sicherheitsvorschriften. So hatte R. K. im entsprechenden Instruktionsblatt\nder Beklagten denn auch unterschriftlich zu bescheinigen, dass er für das\nUnfallfahrzeug Typ MAN 32 464 „eine ausführliche Instruktion mit Einsicht in die\nentsprechenden Betriebsanleitungen“ erhalten hatte, und ausdrücklich zu bestätigen,\ndass er dieses Fahrzeug „vorschriftsgemäss bedienen kann“ (bekl. act. 7 [keine\nHervorhebung im Original]). Auf eine von der Beklagten in diesem Zusammenhang\nbeantragte Expertise (act. 38, S. 8) kann deshalb verzichtet werden. Zudem bestätigte\nR. K. anlässlich seiner Einvernahme vom 17. März 2004 ausdrücklich, die eingangs\nerwähnten Sicherheitsvorschriften zu kennen. Namentlich erklärte er zu wissen, „dass\nman die Abstände einhalten muss“ (kläg. act. 13, S. 12; vgl. auch a.a.O., S. 11: „Man\nmuss schon einen gewissen Sicherheitsabstand haben.“) und führte auf die Frage, was\nin der Betriebsanleitung stehe, aus: „Dass niemand ‚hinädra’ stehen sollte“ (kläg. act.\n13, S. 11). Im Rahmen der Einvernahme vom 28. April 2005 schliesslich beantwortete\ner die Frage, wie viel Platz nach hinten hätte frei gelassen werden müssen, mit: „Etwa\ndie doppelte Mulde.“ (kläg. act. 15, S. 5). Im Übrigen ergäbe sich der Beizug der\nSicherheitsvorschriften zur Kon-\n\n"}