{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-42_2010-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1676&type=1563347022&cHash=7b0e3bd2bc24f21e3e3ecedc2d4272aa", "Checksum": "482dbe79ab3522926a2e177c03f7e48e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2010 HG.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. 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Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42).\n\nwonach R. K. angeblich vergessen habe, die mechanische Sperre während des von I.\nR. angeordneten Unterbruches des Abladevorgangs zu bedienen, ausgeschlossen\nwerden könne, weil diese Sperre automatisch einraste (act. 12, S. 7 f.). Im Weiteren sei\nArt. 25 Abs. 2 BauAV nicht einschlägig, beschlage dieser doch einzig\n„Aufzugseinrichtungen“. Rein hypothetisch bemerkt sei mit I. R. durchaus ein\n„Warnposten“ aufgestellt gewesen (act. 12, S. 9). Sodann trägt die Beklagte vor, die\ndurch den Hersteller des Wechselabrollaufbausystems „Multilift“ erlassene\n„Sicherheitsvorschrift“ sei völlig praxisfremd, diene offenkundig in erster Linie den\nInteressen eben dieses Herstellers, und es komme ihr keine objektive Verbindlichkeit\nzu. Soweit auch der Umstand zum Unfall beigetragen haben sollte, dass N. E. sich\nangeblich im vom Hersteller definierten „Nahbereich“ aufgehalten habe, müsste\nzwingend der Umstand berücksichtigt werden, dass es mit I. R. ein Mitarbeiter der\nKlägerin gewesen sei, der R. K. das Signal gegeben habe, den Abladevorgang\nfortzusetzen. Sollte dem „Nahbereich“ irgendeine Bedeutung zukommen, so wäre\nhypothetisch darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich angesichts des\nErfahrungsschatzes und der Ausbildung von I. R. bzw. auch von N. E. keine Instruktion\nseitens R. K. erforderlich gewesen wäre (act. 12, S. 9-11). Der adäquate\nKausalzusammenhang sei u.a. durch das der Klägerin zurechenbare (Art. 101 OR)\ngrobe Selbstverschulden ihrer Mitarbeiter unterbrochen worden bzw. allenfalls sei das\nganz massive Verschulden seitens von N. E. und I. R. bei der\nSchadenersatzbemessung zu berücksichtigen (act. 12, S. 20, 22). Sie hielt weiter fest,\nauch der Unterhalt am Unfallfahrzeug sei vorbildlich gewesen: Zwar seien im Mai 2003\neffektiv geringfügige Probleme mit der Seilwinde aufgetaucht; das Fahrzeug sei\nindessen sofort zur A. N. AG verbracht worden, wo der Defekt am 17. Juni 2003\nfachmännisch behoben worden sei. Nach dieser Reparatur habe die Seilwinde bis zum\nUnfalltag wieder reibungslos funktioniert (act. 12, S. 11-12). Schliesslich verfüge die\nBeklagte über keine „mangelhafte“ Sicherheitskultur, sondern es seien die\nArbeitsabläufe und -prozesse nach den Normen ISO 9001 (2000) und ISO 14001 (2004)\nzertifiziert. R. K. sei betreffend sämtliche von ihm gefahrenen Fahrzeuge in extenso\ninstruiert und geschult worden. Auch im Bereich Auf- und Abladen von Containern\nsowie betreffend die Bedienung der Seilwinde am Unfallfahrzeug habe er eine\nausführliche Schulung erhalten (act. 12, S. 13).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Die Sorgfalt bei der Ausführung des übertragenen Geschäftes gemäss Art. 398\nAbs. 2 OR ist sowohl bezüglich der Hauptpflicht wie auch der Nebenpflichten bzw.\nallgemeinen Treuepflichten aufzubringen (Weber in: Honsell [Hrsg.], a.a.O., Art. 398\nN 10). Für das Mass der Sorgfalt des Beauftragten verweist Art. 398 Abs. 1 OR auf\ndasjenige des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis (Art. 321e Abs. 2 OR), wobei diese\nVerweisung dahingehend zu verstehen ist, dass der Beauftragte zwar nicht für die\ngleiche – weniger strikte – Sorgfalt wie der Arbeitnehmer, jedoch nach der gleichen\nRegel haftet. Der Sorgfaltsmassstab richtet sich daher nach den Fähigkeiten,\nFachkenntnissen und Eigenschaften des Beauftragten, die der Auftraggeber gekannt\nhat oder hätte kennen müssen (BGE 127 III 357 E. 1c S. 359).\n\nDas Mass der aufzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein\ngewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm\nübertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an den\nBeauftragten zu stellen, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt. Dabei\nist nach der Art des Auftrages zu differenzieren und auch den besonderen Umständen\ndes Einzelfalles Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGE 115 II 62 neues Fenster E. 3a\nS. 64 m.H. und die Urteile des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004\nE. 1.1 und 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 6.1; vgl. auch den Entscheid des\nKantonsgerichts St. Gallen BZ.2007.8 vom 27. August 2008 Erw. III. 2.a sowie Weber,\nBasler Kommentar, a.a.O., Art. 398 N 27, die von einem \"berufsspezifischen\nDurchschnittsverhalten\" sprechen). Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes\nGewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln und Usanzen, können sie bei der\nBestimmung des Sorgfaltsmasses herangezogen werden (BGE 115 II 62 neues Fenster\nE. 3a S. 64; BGE 108 II 314 E. 4 S. 318). In diesem Sinne können auch Richtlinien, die\nselbst kein objektives Recht darstellen, eine wichtige Konkretisierungsfunktion erfüllen\n(so BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 f. für den Bereich der Verkehrssicherungspflicht von\nBergbahn- und Skiliftunternehmen).\n\n"}