{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-42_2010-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1676&type=1563347022&cHash=7b0e3bd2bc24f21e3e3ecedc2d4272aa", "Checksum": "482dbe79ab3522926a2e177c03f7e48e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2010 HG.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:11:32", "Checksum": "adcf9a8174cfbae3196018f4d333d879", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2010 HG.2008.42\nRegeste:\nArt. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42).\n\nhabe dafür zu sorgen, dass niemand durch seine Tätigkeit oder durch von ihm\ngeschaffene oder geduldete gefährliche Zustände verletzt werde (vgl. dazu den\nEntscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2007.42 vom 7. November 2007 Erw. III.\n3. c/bb).\n\n3. a) Die Klägerin macht geltend, der Mitarbeiter der Beklagten, R. K., habe sich beim\nAbladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten. Gemäss der im\nUnfallzeitpunkt geltenden Fassung der Bauarbeitenverordnung vom 29. März 2000\nwäre der Gefahrenbereich unterhalb einer Aufzugseinrichtung entweder abzusperren\noder durch einen Warnposten zu sichern gewesen (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BauAV). Hätte\nder Gefahrenbereich betreten werden müssen, so wäre die Einrichtung vorgängig\nstillzulegen und zu sichern gewesen (Satz 2). Auch nach den Sicherheitsvorschriften\nder verwendeten Abladevorrichtung hätte der Bediener kontrollieren müssen, dass sich\nim Nahbereich keine Personen oder Hindernisse befinden, die durch das Gerät\ngefährdet werden könnten. Der Nahbereich umfasse nach hinten eine Distanz\nentsprechend der Gesamtlänge des Fahrzeugs zuzüglich der Behälterlänge. Bei einem\nUnterbruch des Abrollvorgangs hätte die Behälterverriegelung eingeschaltet werden\nmüssen. Diese Sicherheitsvorschriften seien vom Mitarbeiter der Beklagten missachtet\nworden. Sodann trägt die Klägerin vor, dass schon vor dem Unfall bei mindestens zwei\nLastwagen der Beklagten, darunter auch am unfallbeteiligten Lastwagen, Reparaturen\nan der Verrieglung des Seilmotors ausgeführt worden seien. Offensichtlich habe eine\nFehlfunktion der Abladevorrichtung zum Unfallgeschehen beigetragen. Die Beklagte\nbzw. deren Mitarbeiter habe gewusst, dass beim Hantieren mit technischen\nEinrichtungen immer etwas kaputt gehen könne. Obwohl Anhaltspunkte dafür gegeben\ngewesen seien, dass mit der Abrollvorrichtung des unfallbeteiligten Lastwagens etwas\nnicht stimme, habe die Beklage diese weiterhin eingesetzt. Offenbar sei die ganze\nSicherheitskultur bei der Beklagten mangelhaft gewesen (act. 1, S. 4 f.).\n\nDie Beklagte hält zu den klägerischen Vorbringen zusammengefasst fest, R. K. habe im\nRahmen des Abladevorgangs gegen keine „Sicherheitsvorschriften“ verstossen,\ngeschweige denn habe er sich sonst wie pflichtwidrig verhalten. Im kriminaltechnischen\nBericht sei klipp und klar festgehalten, dass ein (unvorhersehbarer) technischer Defekt\nund nicht ein behaupteter „Verstoss“ gegen die Bedienungsanleitung des Herstellers\nder Brückenaufbau-Mechanik unfallursächlich war. Sodann könne die Hypothese,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}