{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-42_2010-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1676&type=1563347022&cHash=7b0e3bd2bc24f21e3e3ecedc2d4272aa", "Checksum": "482dbe79ab3522926a2e177c03f7e48e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2010 HG.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. 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Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42).\n\nDie Beklagte hält demgegenüber dafür, die Frage, ob eine solche Nebenpflicht\nbestehe, sei soweit ersichtlich erst für den diesbezüglich sachlich nicht vergleichbaren\nPersonenbeförderungsvertrag entschieden worden, nicht aber für den hier (wohl)\neinschlägigen Frachtvertrag im Sinne von Art. 440 ff. OR. Sie bestreite, dass (auch) mit\nBezug auf den Frachtvertrag eine Nebenpflicht des Frachtführers in dem Sinne\nbestehe, dass beim Abladen der Ladung die behaupteten umfangreichen\nSicherheitsmassnahmen zum Schutze Dritter getroffen werden müssten (act. 12, S. 19).\n\nb) Durch den Frachtvertrag verpflichtet sich der Frachtführer, gegen Vergütung\n(Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen (Art. 440 Abs. 1 OR). Der\nAbschluss des Frachtvertrages kann formfrei erfolgen (Guhl/Koller/Schnyder/Druey,\nDas Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 52 N 6); mithin ist auch\nein mündlicher Vertragsschluss zulässig (Staehelin, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 440\nN 4). Als essentialia negotii sind die Einigung über das Frachtgut, die Person des\nEmpfängers, den Ablieferungsort sowie mindestens das Prinzip der Entgeltlichkeit zu\nbetrachten (Benz in: Honsell [Hrsg.], OR: Art. 1-529: Kurzkommentar, Basel 2008, Art.\n440 N 1; siehe auch Staehelin, a.a.O., Art. 440 N 2).\n\nSoweit nicht die Art. 440 ff. OR etwas anderes enthalten, kommen für den\nFrachtvertrag die Bestimmungen über den Auftrag (Art. 394 ff. OR) zur Anwendung (Art.\n440 Abs. 2 OR). Im Bereich der Haftung unterzieht das Gesetz lediglich die Haftung des\nFrachtführers bei Verlust und Untergang des Gutes (Art. 447 OR) sowie bei Verspätung,\nBeschädigung und teilweisem Untergang (Art. 448 OR) und die Haftung für\nZwischenfrachtführer (Art. 449 OR) einer besonderen Regelung. Im Übrigen gelten nach\nder vorerwähnten Verweisung in Art. 440 Abs. 2 OR die Bestimmungen des\nallgemeinen Auftragsrechts, insbesondere über die Haftung des Beauftragten für\ngetreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (so ausdrücklich\nBGE 107 II 238 E. 3 S. 242 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Staehelin, a.a.O., Art. 440\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nN 1 in fine), wie sie in Art. 398 Abs. 2 OR statuiert wird. Die Haftung gemäss dieser\nBestimmung erstreckt sich nicht nur auf die Verletzung von Haupt-, sondern auch auf\neinen Verstoss gegen Nebenleistungs- oder blosse Nebenpflichten. Insbesondere\nhaftet der Beauftragte dem Auftraggeber für jede Verletzung seiner Treuepflichten\n(Fellmann, Berner Kommentar, Art. 398 N 341; vgl. auch den Entscheid des\nHandelsgerichts St. Gallen HG.2005.105 vom 26. Juni 2006 Erw. II. 5.1). Die Treue im\nSinne einer generellen Interessenwahrung ist dabei umfassender als die ebenfalls in\nArt. 398 Abs. 2 OR angesprochene Sorgfalt, die eine sachgerechte Abwicklung der\nAusführungsobligation verlangt. Treue meint, alles zu tun, was zur Erreichung des\nAuftragserfolgs erforderlich sein kann, und alles zu unterlassen, was dem Auftraggeber\nSchaden zuzufügen vermöchte (Weber, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 398 N 8; Weber\nin: Honsell [Hrsg.], a.a.O., Art. 398 N 5; siehe auch BGE 115 II 62 E. 3a S. 64 f.).\nNamentlich fallen darunter Obhuts- und Schutzpflichten, welche den Beauftragten\nveranlassen müssen, das Integritätsinteresse und die Rechtsgüter des Auftraggebers\nnicht zu beeinträchtigen (Weber, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 398 N 9 m.H.).\n\nc) Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin\nunbestrittenermassen dazu, gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen\nSchotter auf eine Baustelle in C. zu liefern. Entsprechend ist zwischen den Parteien,\nwas unbestritten zu sein scheint, ein Frachtvertrag gemäss Art. 440 ff. OR zustande\ngekommen. Im Rahmen eines derartigen Frachtvertrages bestand für die Beklagte als\nFrachtführerin bereits gestützt auf Art. 440 Abs. 2 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR die\nvertragliche Nebenpflicht, dafür zu sorgen, dass beim Transport und Abladen der\nFracht die Rechtsgüter der Klägerin, namentlich Leib und Leben ihrer Angestellten,\nnicht gefährdet werden, wobei sie sich das Verhalten ihres Mitarbeiters R. K.\nanzurechnen lassen hat (Art. 101 OR)\n\nDaneben hat eine derartige (Verkehrssicherungs-)Pflicht auch eine Grundlage im\nDeliktsrecht (Art. 41 ff. OR). Sie ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen,\nder einen Zustand schafft, aus dem angesichts der erkennbaren konkreten Umstände\nein Schaden entstehen könnte. In diesem Sinne bejahte das Kantonsgericht St. Gallen\nin einem Entscheid aus dem Jahre 2007 eine entsprechende Sicherungspflicht\ndesjenigen, der im Bereich des Holztransports respektive des Aufladens von im Wald\ndurch Waldarbeiter gelagerten Baumstämme tätig ist. Es hielt fest, der Betreffende\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}