{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-42_2010-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1676&type=1563347022&cHash=7b0e3bd2bc24f21e3e3ecedc2d4272aa", "Checksum": "482dbe79ab3522926a2e177c03f7e48e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2010 HG.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. 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Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42).\n\n4. Die Klägerin reichte am 19. Mai 2008 Klage mit den eingangs wiedergegebenen\nRechtsbegehren ein (act. 1). Sie macht geltend, der Mitarbeiter der Beklagten habe\nsich nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten, und fordert von der Beklagten\nSchadenersatz gemäss Art. 97 Abs. 1 OR für die nicht durch die Taggeldleistungen der\nSUVA gedeckten Lohnfortzahlungen an den geschädigten Mitarbeiter N. E. sowie für\ndie Differenz zwischen den tatsächlich erhobenen Prämien für die\nBerufsunfallversicherungen und jenen, welche ohne den Unfall zu leisten gewesen\nwären, unter Vorbehalt des Nachklagerechts (a.a.O., S. 4 ff.). Für die geleistete\nLohnfortzahlung macht sie eventualiter einen Ersatzanspruch analog Art. 51 OR\ngeltend (a.a.O., S. 10).\n\nDie Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 29. August 2008 (act. 12) innert\nerstreckter Frist Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie\nbestreitet einen Verstoss gegen Sicherheitsvorschriften durch R. K. oder ein sonst wie\npflichtwidriges Verhalten (a.a.O., S. 7 ff.), die Schadensberechnung in Bezug auf die\nDifferenz zwischen Lohnfortzahlung und Taggeldleistungen (a.a.O., S. 14 ff.), die\nErsatzfähigkeit und Liquidität des Schadens in Bezug auf die von der Klägerin zu\nbezahlenden SUVA-Prämien (a.a.O., S. 17 f.), mit Blick auf Art. 97 Abs. 1 OR eine\nVertragsverletzung bzw. Pflichtwidrigkeit, einen adäquaten Kausalzusammenhang und\nden Schaden (a.a.O., S. 18 ff.). Eventualiter äussert sie sich zur\nSchadenersatzbemessung und den behaupteten ausservertraglichen Ansprüchen der\nKlägerin, bezüglich welcher sie die Einrede der Verjährung erhebt (a.a.O., S. 22 ff.).\nSchliesslich verkündet sie der A. N. AG im Sinne von Art. 49 ZPO den Streit (a.a.O.,\nS. 3 f.). Die Streitberufene teilte mit Schreiben vom 9. September 2008 (act. 17) mit, sie\nwerde sich am Prozess nicht beteiligen.\n\nNachdem die Beklagte mit Schreiben vom 18. September 2008 einen Vergleich\naufgrund des unerledigten SUVA-Regresses als nicht opportun und eine\nentsprechende Vorbereitungsverhandlung als nicht zielführend erachtet hatte (act. 19),\nräumte der Handelsgerichtspräsident der Klägerin Gelegenheit zur Einreichung einer\nReplik ein (act. 20). Hievon machte diese innert erstreckter Frist mit Eingabe vom\n31. Oktober 2008 Gebrauch (act. 26). Am 6. Februar 2009 reichte sodann die Beklagte\ninnert mehrfach erstreckter Frist die Duplik ein (act. 38). Auf entsprechende Anfrage hin\n(act. 41) teilte schliesslich die Klägerin mit Schreiben vom 19. März 2009 mit, sie lehne\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine Vorbereitungsverhandlung zwecks Führung von Vergleichsgesprächen ab\n(act. 42).\n\n5. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 6. Januar 2010 statt.\n\nAuf die zur Begründung ihrer Standpunkte gemachten Ausführungen der Parteien wird,\nsoweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII.\n\nDie örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen zur Beurteilung\nder vorliegenden Streitsache ist gegeben (Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG; Art. 14 Abs. 1\nZPO).\n\nIII.\n\n1. Die Klägerin stützt ihren Anspruch primär auf Art. 97 Abs. 1 OR (act. 1, S. 9). Nach\ndieser Bestimmung hat der Schuldner, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit\nüberhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden kann, für den daraus entstehenden\nSchaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur\nLast falle. Das Vorliegen einer Vertragsverletzung (nachfolgend Erw. 2 und 3) hat die\nKlägerin nachzuweisen, wobei das ebenfalls erforderliche Verschulden an der\nVertragsverletzung vermutet wird; diese Vermutung kann vom Schuldner widerlegt\nwerden (Erw. 4 und 5). Zudem hat die Klägerin den Nachweis des Schadens (Erw. 6)\nsowie eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Vertragsverletzung und\nSchaden (Erw. 7) zu erbringen (zum Ganzen Wiegand, Basler Kommentar,\nObligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 97 N 5 ff.; Gauch/Schluep/Emmenegger,\nSchweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 9. Aufl., Zürich 2008, Rz\n2651).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. a) Die Klägerin lässt zunächst vortragen, die Beklagte habe sich ihr gegenüber zur\nLieferung von Schotter auf eine bestimmte Baustelle verpflichtet. Der Vertrag habe die\nNebenleistungspflicht umfasst, bei Erfüllung des Vertrages durch Transport und Ablad\nkeine Mitarbeiter der Klägerin zu verletzen. Die Beklagte habe sich die Handlungen\nihres Mitarbeiters R. K. als Hilfsperson anrechnen zu lassen (act. 1, S. 9).\n\n"}