{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-42_2010-01-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1676&type=1563347022&cHash=7b0e3bd2bc24f21e3e3ecedc2d4272aa", "Checksum": "482dbe79ab3522926a2e177c03f7e48e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 06.01.2010 HG.2008.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. 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Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2008.42\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 06.01.2010\nEntscheiddatum: 06.01.2010\n\nEntscheid Handelsgericht, 06.01.2010\nArt. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR\n(SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem\ngegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine\nBaustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres\nMitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die\nSicherheitsvorschriften gehalten hat. 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Juli 2005 lieferte\ndie Beklagte durch ihren Mitarbeiter R. K. am 10. Dezember 2003 eine Containermulde\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle in C. Nachdem der Lastwagen so\npositioniert worden war, dass der Container nach hinten zwischen zwei weitere\nContainer abgeladen werden konnte, hob R. K. den Wechselrollaufbau des Lastwagens\nmittels der Hydraulik vorne an, bis er sich in einer geeigneten Schrägstellung befand,\nund liess dann den Behälter mittels der Seilwinde soweit herunter, bis er mit der\nhinteren unteren Kante bzw. mit seinen Rollen auf dem Boden war. Dabei fiel über die\nhintere Lade der Mulde etwas Schotter heraus. Baggerführer I. R. und Hilfsarbeiter N.\nE., welche die Lieferung von R. K. erwartet hatten, bemerkten dies und brachten\nLetzteren durch Zurufen dazu, den Abladevorgang zu unterbrechen. Sie räumten den\nheraus gefallenen Kies weg, um zu verhindern, dass durch das Abrollen des Containers\nüber die Steine der Bodenbelag beschädigt würde. Dann bekam R. K. von I. R. ein\nZeichen, dass er die Mulde herunterlassen könne. Als R. K. den entsprechenden\nBedienungsknopf drückte, gab es einen „Chlapf“. Die Mulde rutschte ungebremst nach\nunten und hinten sowie aufgrund ihrer grossen Beschleunigung rund 1,5 Meter über\nden vorgesehenen Standplatz hinaus, bis sie durch den hinter dem Lastwagen\nstehenden Raupenbagger angehalten wurde, wobei N. E. zwischen den Container und\ndie Raupe geriet (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts\nA. vom 7. Juli 2005 [ST.2005.73-SG2E-WBA; kläg. act. 16], S. 3 f. Erw. 3.1). Das linke\nBein von N. E. wurde dabei gemäss rechtsmedizinischem Bericht derart eingeklemmt,\ndass der Fuss gequetscht wurde und der Unterschenkel fast gänzlich amputiert\nwerden musste (Entscheid, S. 5 Erw. 4.1). Die Einzelrichterin erklärte R. K. der\nfahrlässigen schweren Körperverletzung für schuldig und verurteilte ihn zu einer\nbedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei Wochen. Jener Entscheid erwuchs in\nRechtskraft.\n\n3. Im Nachgang zum vorerwähnten Unfall leistete die Klägerin gegenüber N. E.\nzwischen dem 10. Dezember 2003 und dem 31. Dezember 2004 gemäss eigener\nDarstellung Lohnfortzahlungen in der Höhe von Fr. 77'543.55 brutto (Anhang zu act. 26\n[Replik]). Im gleichen Zeitraum entrichtete die SUVA 385 Taggelder à Fr. 136.55, total\nFr. 52'571.75 (kläg. act. 20). Mit Rechnungen vom 8. Februar 2005 im Betrag von\nFr. 6'262.95 (kläg. act. 21) und vom 20. Dezember 2006 im Betrag von Fr. 6'552.95\n(kläg. act. 22) verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der durch die\nTaggeldleistungen der SUVA nicht gedeckten Lohnfortzahlungen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}