Der Sachwalter hat den Auftrag möglichst umgehend auszuführen und dem Handelsgerichtspräsidenten über den Vollzug und den ihm entstandenen Aufwand Bericht zu erstatten. Danach kann das vorliegende Verfahren als erledigt abgeschrieben werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4