… und allfällige Zinsen auf diesen Konten. Dem Sachwalter ist somit der Auftrag zu erteilen, diese Vermögenswerte bei der B. in C. (Kanton St. Gallen) einzuziehen und dem Gesuchsteller als Masseverwalter der A. AG zu überweisen. Sowohl Dr. D. als auch die B. haben in ihren Vernehmlassungen keine Einwendungen gegen dieses Vorgehen erhoben. Als richterlich eingesetztes Organ des ausländischen Gemeinschuldners (vgl. Lorandi, AJP 2008, S. 566) hat der Sachwalter den ihm entstehenden Aufwand dem Gericht in Rechnung zu stellen. Der Sachwalter hat den Auftrag möglichst umgehend auszuführen und dem Handelsgerichtspräsidenten über den Vollzug und den ihm entstandenen Aufwand Bericht zu erstatten.