16 Abs. 1 der Konkursordnung des Fürstentums Liechtenstein wird durch Eröffnung des Konkurses dem Gemeinschuldner die freie Verfügung über die Konkursmasse entzogen. Der Gemeinschuldner ist somit hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig. Sein gesetzlicher Vertreter ist der Masseverwalter. Vorliegend ist somit der Gesuchsteller als Masseverwalter berechtigt, die Bestellung eines Sachwalters zu beantragen.