5. Gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten in C. vom 27. Oktober 2008 ist das Erfordernis der Gewährung von Gegenrecht im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein nicht erfüllt (Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG), weshalb das Gesuch um Anerkennung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, vom 6. Dezember 2007 betreffend die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der A. AG abgewiesen wurde. Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Konkursordnung des Fürstentums Liechtenstein wird durch Eröffnung des Konkurses dem Gemeinschuldner die freie Verfügung über die Konkursmasse entzogen.