zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2a zu Art. 15 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die A. AG bezüglich der Konten bei der B. nur Beziehungen mit der Zweigniederlassung in C. (Kanton St. Gallen) unterhalten hatte und diese auch von dort aus betreut wurden. Damit ist in Übereinstimmung mit dem Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten in C. (Kanton St. Gallen) vom 27. Oktober 2008, auf welchen verwiesen werden kann (Urteil S. 3 E.3c), ein überwiegender Zusammenhang mit der Zweigniederlassung und dementsprechend die örtliche Zuständigkeit in C. gegeben.