4. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. b ZPO ist das Handelsgericht ausschliesslich für Streitigkeiten über Handelsgesellschaften und Genossenschaften zuständig. Die in Art. 731b OR vorgesehenen, bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft vom Richter zu erlassenden Massnahmen betreffen das Aktienrecht. Die vorliegende Sache, bei welcher es um die Bestellung eines Sachwalters geht, fällt damit in die handelsgerichtliche Zuständigkeit. Es kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (vgl. Anhang zur Zivilprozessordnung Ziff. 71). Daraus folgt konkret die Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar