Dem ehemaligen Verwaltungsrat der A. AG, Dr. D., und der B. in C. wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dr. D. teilte mit Schreiben vom 14. Januar 2009 mit, dass seinerseits keine Einwände hinsichtlich der Bestellung eines Sachwalters bestehen würden. Die B. hielt mit Schreiben vom 14. Januar 2009 ebenfalls fest, dass sie gegen die gerichtliche Ernennung eines Sachwalters keine Einwände vorbringen würde. Wesentlich scheine ihr jedoch, dass allfällige Einschränkungen der Verfügungsmacht des Sachwalters aus dem Erkenntnisdispositiv des Gerichts hervorgehen müssten und die B. keine Verpflichtung zur Überwachung und Plausibilisierung der Sachwalterinstruktionen übernehmen würde.