das Letztere sei vorliegend der Fall. Nachdem einerseits eine Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets nicht möglich sei und andererseits gemäss der liechtensteinischen Konkursordnung mit Konkurseröffnung ein Verlust der Vertretungsbefugnis der Organe der juristischen Person eintrete, sei ein Sachwalter zu bestellen, wobei diesem der im Rechtsbegehren aufgeführte Auftrag zu erteilen sei.