{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-183_2009-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1583&type=1563347022&cHash=c021e2853630b6b825c1945feb11facf", "Checksum": "e79b0bcfb59a6ceb703e66dba0106e13"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 16.01.2009 HG.2008.183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 731b OR (SR 220). Der Verlust der Handlungsfähigkeit der bisherigen Organmitglieder, d.h. vorliegend der Konkursmasse bzw. des Massaverwalters, ist, wenn einem ausländischen Konkurserkenntnis in der Schweiz keine Geltung verschafft werden kann, ein tauglicher Grund für Schutzmassnahmen gemäss Art. 731b OR (Handelsgerichtspräsident, 16. Januar 2009, HG.2008.183)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:09:04", "Checksum": "f621a63a1e65db9e02c9e3855d2e9753", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 16.01.2009 HG.2008.183\nRegeste:\nArt. 731b OR (SR 220). Der Verlust der Handlungsfähigkeit der bisherigen Organmitglieder, d.h. vorliegend der Konkursmasse bzw. des Massaverwalters, ist, wenn einem ausländischen Konkurserkenntnis in der Schweiz keine Geltung verschafft werden kann, ein tauglicher Grund für Schutzmassnahmen gemäss Art. 731b OR (Handelsgerichtspräsident, 16. Januar 2009, HG.2008.183).\n\n5. Gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten\nin C. vom 27. Oktober 2008 ist das Erfordernis der Gewährung von Gegenrecht im\nVerhältnis zum Fürstentum Liechtenstein nicht erfüllt (Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG),\nweshalb das Gesuch um Anerkennung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts\nVaduz, Fürstentum Liechtenstein, vom 6. Dezember 2007 betreffend die Eröffnung des\nKonkursverfahrens über das Vermögen der A. AG abgewiesen wurde. Gemäss Art. 16\nAbs. 1 der Konkursordnung des Fürstentums Liechtenstein wird durch Eröffnung des\nKonkurses dem Gemeinschuldner die freie Verfügung über die Konkursmasse\nentzogen. Der Gemeinschuldner ist somit hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung\nseiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) verfügungsunfähig\nund daher insoweit auch prozessunfähig. Sein gesetzlicher Vertreter ist der\nMasseverwalter. Vorliegend ist somit der Gesuchsteller als Masseverwalter berechtigt,\ndie Bestellung eines Sachwalters zu beantragen. Nachdem sich Vermögenswerte der\nkonkursiten A. AG in der Schweiz befinden, stellt sich die Frage, welche\nRechtshandlungen der ausländische Massaverwalter in der Schweiz vornehmen kann.\n\nNachdem es vorliegend nicht möglich ist, dem Konkurserkenntnis des Fürstlichen\nLandgerichts Vaduz Wirkung für das Gebiet der Schweiz zu verschaffen, fehlt es der\nausländischen Konkursverwaltung an der Legitimation, auf dem Boden des\nPrivatrechts rechtsgeschäftliche Handlungen in der Schweiz vorzunehmen und\ninsbesondere auf Schweizer Bankkonten liegendes Vermögen einzuziehen. Gestützt\nauf die Ausführungen von Franco Lorandi, Handlungsspielraum ausländischer\nInsolvenzmassen in der Schweiz, AJP 2008, S. 560 ff., insbesondere S. 566, ist\ndeshalb in Anlehnung an den weiten Wortlaut von Art. 393 ZGB auch nach den neuen\ngesellschaftsrechtlichen Bestimmungen in analoger Anwendung von Art. 393 ZGB und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt. 731b OR ein Sachwalter für eine ausländische juristische Person zu bestellen, über\nwelche im Ausland der Konkurs eröffnet worden ist. Mithin ist der Verlust der\nHandlungsfähigkeit der bisherigen Organmitglieder, d.h. vorliegend der Konkursmasse\nbzw. des Massaverwalters, ein tauglicher Grund für Schutzmassnahmen gemäss Art.\n731b OR. Der ehemalige Verwaltungsrat der A. AG, Dr. D., wie auch die B. haben denn\nauch in Kenntnis der gesetzlichen Sachlage keine Einwände gegen die gerichtliche\nErnennung eines Sachwalters erhoben.\n\nAuf entsprechende Anfrage hin hat sich E., eidg. dipl. Buchhalter, bereit erklärt, als\nSachwalter tätig zu sein.\n\n6. Die Kompetenzen des Sachwalters umfassen nur Handlungen auf dem Gebiet der\nSchweiz. Er kann grundsätzlich sämtliche rechtsgeschäftlichen Handlungen\nvornehmen, so insbesondere Aktiven veräussern, den Erlös vereinnahmen und diesen\nan die ausländische Konkursmasse abliefern (Lorandi, AJP 2008, S. 566). Vorliegend\nverfügt die konkursite A. AG als Vermögenswerte in der Schweiz ausschliesslich über\nein Konto der B. Nr. … in der Höhe von Fr. … und ein Konto der B. Nr. … über EUR …\nund allfällige Zinsen auf diesen Konten. Dem Sachwalter ist somit der Auftrag zu\nerteilen, diese Vermögenswerte bei der B. in C. (Kanton St. Gallen) einzuziehen und\ndem Gesuchsteller als Masseverwalter der A. AG zu überweisen. Sowohl Dr. D. als\nauch die B. haben in ihren Vernehmlassungen keine Einwendungen gegen dieses\nVorgehen erhoben. Als richterlich eingesetztes Organ des ausländischen\nGemeinschuldners (vgl. Lorandi, AJP 2008, S. 566) hat der Sachwalter den ihm\nentstehenden Aufwand dem Gericht in Rechnung zu stellen. Der Sachwalter hat den\nAuftrag möglichst umgehend auszuführen und dem Handelsgerichtspräsidenten über\nden Vollzug und den ihm entstandenen Aufwand Bericht zu erstatten. Danach kann das\nvorliegende Verfahren als erledigt abgeschrieben werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}