{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-183_2009-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1583&type=1563347022&cHash=c021e2853630b6b825c1945feb11facf", "Checksum": "e79b0bcfb59a6ceb703e66dba0106e13"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 16.01.2009 HG.2008.183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 731b OR (SR 220). Der Verlust der Handlungsfähigkeit der bisherigen Organmitglieder, d.h. vorliegend der Konkursmasse bzw. des Massaverwalters, ist, wenn einem ausländischen Konkurserkenntnis in der Schweiz keine Geltung verschafft werden kann, ein tauglicher Grund für Schutzmassnahmen gemäss Art. 731b OR (Handelsgerichtspräsident, 16. Januar 2009, HG.2008.183)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:09:04", "Checksum": "f621a63a1e65db9e02c9e3855d2e9753", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 16.01.2009 HG.2008.183\nRegeste:\nArt. 731b OR (SR 220). Der Verlust der Handlungsfähigkeit der bisherigen Organmitglieder, d.h. vorliegend der Konkursmasse bzw. des Massaverwalters, ist, wenn einem ausländischen Konkurserkenntnis in der Schweiz keine Geltung verschafft werden kann, ein tauglicher Grund für Schutzmassnahmen gemäss Art. 731b OR (Handelsgerichtspräsident, 16. Januar 2009, HG.2008.183).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2008.183\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 16.01.2009\nEntscheiddatum: 16.01.2009\n\nEntscheid Handelsgericht, 16.01.2009\nArt. 731b OR (SR 220). Der Verlust der Handlungsfähigkeit der bisherigen\nOrganmitglieder, d.h. vorliegend der Konkursmasse bzw. des\nMassaverwalters, ist, wenn einem ausländischen Konkurserkenntnis in der\nSchweiz keine Geltung verschafft werden kann, ein tauglicher Grund für\nSchutzmassnahmen gemäss Art. 731b OR (Handelsgerichtspräsident, 16.\nJanuar 2009, HG.2008.183).\n\nErwägungen:\n\n1. Aufgrund eines Antrags des Liquidators der A. AG (in Liquidation) eröffnete das\nFürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein in Vaduz mit Beschluss vom 6.\nDezember 2007 über die Gesellschaft den Konkurs. Zum Masseverwalter wurde\ngleichentags der Gesuchsteller bestellt. Gemäss dem Bericht des Masseverwalters zur\nallgemeinen Prüfungstagsatzung vom 6. März 2008 verfügt die Gemeinschuldnerin\ninsbesondere über das Konto Nr. … bei der B. in C. (Kanton St. Gallen) über Fr. … und\nüber das Konto Nr. … über EUR … Dr. D. bestätigte als ehemaliger Verwaltungsrat der\nA. AG in Konkurs mit Schreiben vom 7. Oktober 2008, dass sich die beiden Konten bei\nder B. in C. befinden würden und sich die Saldi per 30. September 2008 auf Fr. … und\nEUR … belaufen würden.\n\n2. Der Gesuchsteller stellte mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 beim\nKreisgerichtspräsidenten in C. (Kanton St. Gallen) den Antrag, es sei ein\nentsprechender Anerkennungsentscheid gemäss Art. 166/167 IPRG zu erlassen, damit\nanschliessend die Vermögenswerte der A. AG bei der B. in C. (Kantons St. Gallen) zur\nKonkursmasse eingezogen werden können. Der Kreisgerichtspräsident in C. hielt im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid vom 27. Oktober 2008 fest, das Erfordernis der Gewährung von Gegenrecht\nim Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein sei nicht erfüllt, und wies deshalb das\nAnerkennungsgesuch ab.\n\n3. Mit dem vorliegenden Gesuch vom 16. Dezember 2008 verlangt der Gesuchsteller\ndie Bestellung eines Sachwalters, damit dieser die Vermögenswerte der A. AG bei der\nB. in C. einziehe und an den Gesuchsteller überweise. Zur Begründung führte der\nGesuchsteller insbesondere aus, er als Masseverwalter sei das einzige\nvertretungsbefugte Organ, soweit der Gemeinschuldner in seiner Verfügungsfähigkeit\nbeschränkt ist bzw. ihm die freie Verfügung über die Konkursmasse entzogen worden\nist; das Letztere sei vorliegend der Fall. Nachdem einerseits eine Anerkennung des\nausländischen Konkursdekrets nicht möglich sei und andererseits gemäss der\nliechtensteinischen Konkursordnung mit Konkurseröffnung ein Verlust der\nVertretungsbefugnis der Organe der juristischen Person eintrete, sei ein Sachwalter zu\nbestellen, wobei diesem der im Rechtsbegehren aufgeführte Auftrag zu erteilen sei.\n\nDem ehemaligen Verwaltungsrat der A. AG, Dr. D., und der B. in C. wurde Gelegenheit\nzur Stellungnahme gegeben. Dr. D. teilte mit Schreiben vom 14. Januar 2009 mit, dass\nseinerseits keine Einwände hinsichtlich der Bestellung eines Sachwalters bestehen\nwürden. Die B. hielt mit Schreiben vom 14. Januar 2009 ebenfalls fest, dass sie gegen\ndie gerichtliche Ernennung eines Sachwalters keine Einwände vorbringen würde.\nWesentlich scheine ihr jedoch, dass allfällige Einschränkungen der Verfügungsmacht\ndes Sachwalters aus dem Erkenntnisdispositiv des Gerichts hervorgehen müssten und\ndie B. keine Verpflichtung zur Überwachung und Plausibilisierung der\nSachwalterinstruktionen übernehmen würde.\n\n4. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. b ZPO ist das Handelsgericht ausschliesslich für\nStreitigkeiten über Handelsgesellschaften und Genossenschaften zuständig. Die in Art.\n731b OR vorgesehenen, bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft vom Richter\nzu erlassenden Massnahmen betreffen das Aktienrecht. Die vorliegende Sache, bei\nwelcher es um die Bestellung eines Sachwalters geht, fällt damit in die\nhandelsgerichtliche Zuständigkeit. Es kommt das summarische Verfahren zur\nAnwendung (vgl. Anhang zur Zivilprozessordnung Ziff. 71). Daraus folgt konkret die\nZuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2a zu Art. 15 ZPO). Die\nsachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die A. AG bezüglich der\nKonten bei der B. nur Beziehungen mit der Zweigniederlassung in C. (Kanton St.\nGallen) unterhalten hatte und diese auch von dort aus betreut wurden. Damit ist in\nÜbereinstimmung mit dem Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten in C. (Kanton St.\nGallen) vom 27. Oktober 2008, auf welchen verwiesen werden kann (Urteil S. 3 E.3c),\nein überwiegender Zusammenhang mit der Zweigniederlassung und dementsprechend\ndie örtliche Zuständigkeit in C. gegeben.\n\n"}