d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziff. II.4.6. des Aufhebungsvertrags auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar ist, womit gestützt auf die Verweisklausel in Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags gemäss Ziff. 11.2. und 11.4. der Grundsatzvereinbarung der Einzelschiedsrichter am Sitz einer der Gesellschaften zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig ist. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts ist zu schützen und auf die Klage nicht einzutreten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9