I.2. des Aufhebungsvertrags – Bezug nehme. Das Handelsgericht Zürich verwarf in seinem Entscheid (S. 10 E.2.3.3.) auch den Einwand der Klägerin, die Schiedsklausel sei nicht hinreichend bestimmt und verletze Art. 4 Abs. 3 KSG, mit dem Hinweis, dass die Schiedsklausel gemäss Ziff. 11.2. der Grundsatzvereinbarung nach deren klarem Wortlaut insbesondere auch auf Auseinandersetzungen mit ausgetretenen Parteien anwendbar sei. Schliesslich verwarf das Handelsgericht Zürich (Beschluss S. 10f. E. 2.3.3.) auch den Einwand der Klägerin, dass sich Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags nur auf materielle, nicht jedoch auf prozessuale Fragen beziehe.