Handelsgericht Zürich hielt im Beschluss vom 8. September 2008 (S. 9f. E.2.3.3.) zu Recht fest, dass sich die Schiedsklausel in Ziff. 11.2. und 11.4. der Grundsatzvereinbarung nicht ausschliesslich auf Streitigkeiten aus der Grundsatzvereinbarung selber bezieht, sondern es sei aufgrund der Verweisklausel in Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags davon auszugehen, dass die Parteien zum Ausdruck gebracht hätten, nicht sämtliche in der Grundsatzvereinbarung getroffenen Abreden auch im Rahmen des Aufhebungsvertrags wiederholen zu wollen. Eine Schiedsabrede sei auch dann gültig, wenn sie auf eine anderweitig fixierte Schiedsabrede – wie hier in Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags – Bezug nehme.