Wie erwähnt, haben die Parteien für diese übrigen Streitigkeiten in Ziff. 11.2. und 11.4. eine Schiedsklausel vereinbart und damit diese Streitigkeiten der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entzogen. In Übereinstimmung mit dem Entscheid des Handelsgerichts Zürich (S. 11 E.2.3.4.) ist somit davon auszugehen, dass gestützt auf die Verweisklausel in Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags die Schiedsklausel der Grundsatzvereinbarung zum Tragen kommt, deren Anwendungsbereich sich dem Wortlaut zufolge insbesondere auch auf Streitigkeiten mit ausgetretenen Parteien und damit auf den Gegenstand der vorliegenden Klage erstreckt.