Wie erwähnt, haben die Parteien im Aufhebungsvertrag eine Gerichtsstandsklausel vereinbart, welche ausschliesslich Bewertungsfragen im Sinne von Ziff. 6, 7 und 11.3. der Grundsatzvereinbarung umfasst, nicht dagegen den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruch. Nachdem aber der Aufhebungsvertrag keine Regelung über den Gerichtsstand für alle übrigen Streitigkeiten aus dem Aufhebungsvertrag enthält, gelten gemäss Ziff. I.2. Satz 2 des Aufhebungsvertrags die Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung weiterhin. Wie erwähnt, haben die Parteien für diese übrigen Streitigkeiten in Ziff.