Soweit sich dieser Aufhebungsvertrag zum selben Sachgegenstand äussert, wie die Grundsatzvereinbarung, gehen die Bestimmungen des Aufhebungsvertrages denjenigen der Grundsatzvereinbarung vor. Soweit sich der Aufhebungsvertrag zu Sachgegenständen nicht äussert, welche in der Grundsatzvereinbarung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung weiterhin."