Für den Fall, dass sich die Parteien nicht einigen können, haben sie in Ziff. 4.6. des Aufhebungsvertrags nicht die Einsetzung eines Schiedsrichters vereinbart, sondern sehen die Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte vor, wobei der Gerichtsstand in E. (Kanton St. Gallen) ist. Aufgrund des Verweises von Ziff. 4.6. des Aufhebungsvertrags auf Ziff. 11.3. der Grundsatzvereinbarung, in welcher es ausschliesslich um Streitigkeiten über die Ermittlung und Verteilung des Gesamtergebnisses gemäss Ziff. 6 und 7 der Grundsatzvereinbarung geht, ist zu schliessen, dass sich die Gerichtsstandsklausel ausschliesslich auf diese Streitigkeiten bezieht. Nachdem es bei der vorliegenden