Ziff. 4.6. des Aufhebungsvertrags nimmt ausdrücklich auf Ziff. 11.3. der Grundsatzvereinbarung Bezug, indem festgehalten wird, dass der "unabhängigen Drittperson im Sinne von Ziff. 11.3. der Grundsatzvereinbarung" für alle Bewertungsfragen ein Vorschlagsrecht zusteht. Ziff. 11.3. der Grundsatzvereinbarung wird aber in dem Sinne abgeändert, dass die "unabhängige Drittperson" nicht als Einzelschiedsrichter amtet, sondern dass sich ihre Kompetenz auf ein Vorschlagsrecht beschränkt, welches für die Parteien nicht verbindlich ist. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht einigen können, haben sie in Ziff.