6.2.5. Grundsatzvereinbarung). In Ziff. 7 der Grundsatzvereinbarung wird festgehalten, wie hoch die Quoten der Parteien sind und welchen anteiligen Anspruch sie am Gesamtergebnis haben. In Bezug auf die soeben erwähnte Ermittlung und Verteilung des Gesamtergebnisses hält Ziff. 11.3. fest, dass von den Parteien nicht von Fall zu Fall ein Einzelschiedsrichter bestimmt wird, sondern dass die "unabhängige Drittperson" (vgl. Ziff. 6.2.1. und Ziff. 6.2.5. Grundsatzvereinbarung) als Einzelschiedsrichter amtet. Unbestrittenermassen sind Fragen der Ermittlung und Verteilung des Gesamtergebnisses gemäss Ziff. 6, 7 und 11.3. der Grundsatzvereinbarung nicht