Parteien in Ziff. 11.3. der Grundsatzvereinbarung eine spezielle Regelung in Bezug auf die Ernennung des Einzelschiedsrichters getroffen. Ziff. 6 der Grundsatzvereinbarung enthält eine detaillierte Regelung zur Berechnung des Gesamtergebnisses, wobei die Einzelergebnisse der einzelnen Gesellschaften konsolidiert werden. Die Konsolidierung wird durch die "unabhängige Drittperson" durchgeführt oder überprüft (Ziff. 6.2.1. Grundsatzvereinbarung). Ergibt sich in Bezug auf die Ermittlung des Gesamtergebnisses keine Einigung, hat die "unabhängige Drittperson" darüber zu entscheiden, welche Komponenten mit in die Berechnung einzubeziehen sind (Ziff. 6.2.5. Grundsatzvereinbarung).