In Bezug auf diese Streitigkeiten hält Ziff. 11.4. der Grundsatzvereinbarung fest, dass der Einzelschiedsrichter durch die Parteien bzw. bei fehlender Einigung durch den Präsidenten des kantonalen Obergerichts bestimmt wird. Für die "Ermittlung des Gesamtergebnisses" (Ziff. 6 der Grundsatzvereinbarung) und die "Aufteilung des Gesamtergebnisses" (Ziff. 7 der Grundsatzvereinbarung) haben die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte