Die Schiedsklausel in Ziff. 11.2. der Grundsatzvereinbarung ist grundsätzlich umfassend formuliert, indem sie sämtliche Streitigkeiten aus der Grundsatzvereinbarung umfasst, ferner auch Streitigkeiten über die Gültigkeit der Grundsatzvereinbarung sowie Auseinandersetzungen mit Parteien, die die Zusammenarbeit nach Massgabe der Grundsatzvereinbarung beendet haben, mithin ausgetreten sind. Gegenstand der Grundsatzvereinbarung ist die Zusammenarbeit der Parteien und der I. AG (kläg.act. 4 Ziff. 3 und 5); Streitigkeiten in diesem Zusammenhang werden unbestrittenermassen von der Schiedsklausel gemäss Ziff. 11.2. der Grundsatzvereinbarung erfasst. In Bezug auf diese Streitigkeiten hält Ziff.