Zwischen den Parteien ist, wie im Beschluss des Handelsgerichts Zürich vom 8. September 2006 (S. 8 E.2.3.3.) festgehalten wurde, unbestritten, dass die Schiedsklausel der Grundsatzvereinbarung entsprechend den Anforderungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG; sGS 961.71) gültig vereinbart wurde. Die Schiedsklausel in Ziff.