"11.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass allfällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung von einem Einzelschiedsrichter am Sitz einer der Gesellschaften erledigt werden. In die Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters fallen auch Streitigkeiten über die Gültigkeit dieser Vereinbarung sowie Auseinandersetzungen mit ausgetretenen Parteien und deren Rechtsnachfolgern. 11.3. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung bzw. Konsolidierung und Verteilung des Gesamtergebnisses gemäss Ziff. 6 und 7 vorstehend amtet als Einzelschiedsrichter die unabhängige Drittperson.