Die Parteien bringen nicht vor, dass neben den schriftlichen Verträgen etwas Abweichendes vereinbart worden sei oder dass das in den schriftlichen Verträgen Festgehaltene nicht dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspreche. Auf die in diesem Zusammenhang beantragten Zeugeneinvernahmen kann deshalb verzichtet werden. c) Die beiden Vereinbarungen sind somit insbesondere nach dem Wortlaut, der systematischen Stellung und nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.