der Gerichtsstandsklausel komme mithin eine umfassende Tragweite zu (vgl. Klage S. 3 f.). Die Beklagten führten aus, eine sachgerechte Auslegung des Aufhebungsvertrags und der Grundsatzvereinbarung führe zum Schluss, dass angesichts der eingeschränkten Bedeutung von Ziff. II.4.6. des Aufhebungsvertrags in dieser eine Aussage zur Streiterledigung fehle, womit die entsprechenden Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung anwendbar seien (kläg.act. 3 Ziff. I.2.).