b) Zwischen den Parteien ist die inhaltliche Tragweite der Gerichtsstandsklausel bzw. die Frage, ob sich diese einzig auf Streitsachen im Zusammenhang mit Bewertungsfragen bezieht, umstritten. Gemäss der Klägerin wollten die Parteien mit der Regelung in Ziff. II.4.6. des Aufhebungsvertrags in Bezug auf die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dieser eine autonome, von der Grundsatzvereinbarung unabhängige Gerichtsstandsordnung schaffen; der Gerichtsstandsklausel komme mithin eine umfassende Tragweite zu (vgl. Klage S. 3 f.).