Den Parteien bleibt aber die Möglichkeit offen, statt eines ausschliesslichen insbesondere lediglich einen alternativen oder konkurrierenden Gerichtsstand oder sonstige Einschränkungen betreffend die Anwendbarkeit des vereinbarten Gerichtsstands zu vereinbaren, wobei die inhaltliche Tragweite einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung durch Auslegung zu ermitteln ist. Massgebend ist grundsätzlich der gemeinsame Wille der Parteien bei Abschluss der Vereinbarung (Wirth, N 80, 82 zu Art. 9 GestG). Bei der Auslegung ist somit zunächst nach dem von © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte