Die in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GestG enthaltene gesetzliche Vermutung der ausschliesslichen Zuständigkeit des vereinbarten Gerichtes bedeutet, dass, sofern aus der Prorogationsvereinbarung nichts anderes hervorgeht, die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden kann (Wirth, N 77 zu Art. 9 GestG). Den Parteien bleibt aber die Möglichkeit offen, statt eines ausschliesslichen insbesondere lediglich einen alternativen oder konkurrierenden Gerichtsstand oder sonstige Einschränkungen betreffend die Anwendbarkeit des vereinbarten Gerichtsstands zu vereinbaren, wobei die inhaltliche Tragweite einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung durch Auslegung zu ermitteln ist.