BGE 121 III 500 E.5c [Schiedsgerichtsklausel IPRG]). Eine in einem Vertrag enthaltene Gerichtsstandsklausel erfasst in der Regel alle Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die sich aus dem Vertragsverhältnis oder in einem engen tatsächlichen Zusammenhang mit diesem ergeben, und dies auch dann, wenn das Vertragsverhältnis inzwischen beendigt wurde (Wirth, N 67f. zu Art. 9 GestG). Die in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GestG enthaltene gesetzliche Vermutung der ausschliesslichen Zuständigkeit des vereinbarten Gerichtes bedeutet, dass, sofern aus der Prorogationsvereinbarung nichts anderes hervorgeht, die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden kann (Wirth, N 77 zu Art. 9 GestG).