a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GestG ist das prorogierte Gericht ausschliesslich zuständig, soweit aus der Gerichtsstandsvereinbarung nichts anderes hervorgeht. Steht das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung fest, ist diese im Zweifel nicht restriktiv auszulegen, sondern sie ist als Ausdruck des Parteiwillens zu verstehen, dem erwählten Gericht eine umfassende Zuständigkeit zu verschaffen (Wirth, Kommentar Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N 66 zu Art. 9 GestG; BGE 121 III 500 E.5c [Schiedsgerichtsklausel