Der unabhängigen Drittperson im Sinne von Ziff. 11.3. der Grundsatzvereinbarung steht für alle Bewertungsfragen ein Vorschlagsrecht zu. Der Vorschlag der unabhängigen Drittperson ist für die Parteien nicht verbindlich. Können sich die Parteien nicht einigen, so sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Gerichtsstand ist E. (Kanton St. Gallen)." Beide Parteien gehen davon aus, dass die Gerichtsstandsklausel von Ziff. II.4.6. gültig vereinbart worden ist (Art. 9 Abs. 1 und 2 GestG).