Einerseits sei gemäss Aufhebungsvertrag für Bewertungsfragen einer unabhängigen Drittperson ein Vorschlagsrecht eingeräumt worden. Anderseits seien für allfällige Streitigkeiten aus dem Aufhebungsvertrag die ordentlichen Gerichte am Gerichtsstand in E. (Kanton St. Gallen) prorogiert worden. Die örtliche Zuständigkeit sei somit in E. (Kanton St. Gallen) gegeben. Die Beklagte hielt in der Vorfrageduplik vom 25. Mai 2009 an ihrer Auffassung fest, wonach auf die vorliegende Streitigkeit die Schiedsklausel gemäss Ziff. 11.2. der Grundsatzvereinbarung anzuwenden sei. Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung vor dem Handelsgericht verzichtet.