Mit Vorfragereplik vom 23. März 2009 beantragte die Klägerin, es sei auf die Klage einzutreten. Sie brachte vor, entgegen den Ausführungen der Beklagten habe sie der Gerichtsstandsklausel gemäss Ziff. II.4.6. des Aufhebungsvertrags sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Verfahren vor Handelsgericht Zürich eine umfassende Tragweite zugeschrieben. Mit der Regelung hätten die Parteien in Bezug auf die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Aufhebungsvertrag eine autonome, von der Grundsatzvereinbarung unabhängige Gerichtsstandsordnung schaffen wollen. Einerseits sei gemäss Aufhebungsvertrag für Bewertungsfragen einer unabhängigen Drittperson ein Vorschlagsrecht eingeräumt worden.