4) weiterhin gelten, soweit sich der Aufhebungsvertrag zu Sachgegenständen nicht äussert, welche in der Grundsatzvereinbarung geregelt sind. In Ziff. 11.2. der Grundsatzvereinbarung hätten die Parteien unter dem Titel "Anwendbares Recht/Schiedsklausel" ausdrücklich vereinbart, dass allfällige Streitigkeiten aus der Grundsatzvereinbarung von einem Einzelschiedsrichter beurteilt werden.