3. Mit Klageantwort vom 9. Februar 2009 erhob die Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit und beantragte Nichteintreten auf die Klage. Sie machte insbesondere geltend, die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. II.4.6. des Aufhebungsvertrags (kläg.act. 3) sei vorliegend für die Frage der sachlichen Zuständigkeit nicht massgebend. Damit gelange Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags zur Anwendung, wonach die Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung (kläg.act. 4) weiterhin gelten, soweit sich der Aufhebungsvertrag zu Sachgegenständen nicht äussert, welche in der Grundsatzvereinbarung geregelt sind.