11.2. der Grundsatzvereinbarung anwendbar, womit der Streitgegenstand der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entzogen sei. Im einen wie im andern Fall sei das angerufene Handelsgericht Zürich nicht zuständig (kläg.act. 2 S. 11 E.2.3.4.). Der Entscheid ist rechtskräftig. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte