Sie hatte deshalb am Sitz der Beklagten geklagt. Das Handelsgericht Zürich hatte die Frage offen gelassen, welche Bedeutung und inhaltliche Tragweite der Ziff. II.4.6. des Aufhebungsvertrags zukommt. Bei Anwendbarkeit von Ziff. II.4.6. des Aufhebungsvertrages wäre nicht das Handelsgericht Zürich, sondern es wären die ordentlichen Gerichte von E. (Kanton St. Gallen) zuständig. Bei Nichtanwendbarkeit dieser Gerichtsstandsklausel wäre gestützt auf die Verweisklausel in Ziff. I.2. des Aufhebungsvertrags die Schiedsklausel gemäss Ziff. 11.2. der Grundsatzvereinbarung anwendbar, womit der Streitgegenstand der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entzogen sei.